„VROMAGE“ als Marke nicht schutzfähig

BPatG

„VROMAGE“ als Marke nicht schutzfähig

 

Der Markt für Produkte, die eine neue und gesunde Lebensweise unter Verzicht auf tierische Produkte versprechen, wächst und gedeiht. Ein Ende des Veggie-Booms ist nicht in Sicht.

An den Veggie-Burger hat man sich schon lange gewöhnt. Gerne werden in Restaurants und in den Supermärkten solche Produkte auch als VLEISCH, VISCH, VURST bezeichnet. Das V soll somit den Verbraucher auf die vegetarische oder vegane Variante eines Produktes hinweisen.

 

Sind diese Bezeichnungen aber auch geeignet, als Marke bestimmte Produkte eines Herstellers von vegetarischen oder veganen Alternativen und Ersatzprodukten von den Produkten der Konkurrenz zu unterscheiden? Sind solche Begriffe markenrechtlich schutzfähig? Nun liegt eine der ersten gerichtlichen Entscheidungen zu dem Thema der Ersatzprodukte vor.

 

Im vorliegenden Fall ging es um den französischen Ausdruck für Käse mit der Besonderheit, dass der fromage mit einem „V“ für vegan beginnen sollte. Der Kunde kennt den französischen Begriff für Käse, da französische Käse unter dieser Bezeichnung im Handel angeboten werden.

In seiner Entscheidung hat das Bundespatentgericht die Zurückweisung der Markenanmeldung „VROMAGE“ durch das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt. Die Zurückweisung sei aus zwei Gründen gerechtfertigt.

 

Erstens erkenne der angesprochene sowie eingeweihte Verbraucher an der dem benutzten „V“ den Hinweis auf ein veganes Ersatzprodukt. Denn vegane Ersatzprodukte werden seit Jahren durch ein „V“ gekennzeichnet. Insoweit ist die Wortschöpfung nicht neu. Ferner werde durch das vorangestellte „V“ ein veganes Ersatzprodukt gekennzeichnet, nicht aber auf die Herkunft aus einem bestimmten Haus. Eine Marke ist nur dann eintragungsfähig, wenn sie geeignet sind, als Herkunftshinweis verstanden zu werden.

 

Zweitens aber stellt das Bundespatentgericht fest, dass Täuschungsgefahr nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG vorliegt. Aufgrund der phonetischen Identität der Begriffe „Fromage“ und „Vromage“ sei die Abwandlung nur bei schriftlicher Wiedergabe und Kenntnissen der französischen Sprache erkennbar. Damit erweise sich die Bezeichnung für einen relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise als ersichtlich täuschende Angabe.

 

Die Entscheidung beinhaltet damit nun zwei Aussagen: an die Kennzeichnung veganer oder vegetarische Produkte habe sich der von der Marke angesprochene und kundige Verbraucher gewöhnt. Gleichzeitig können aber andere, nicht über die veganen und vegetarischen Ersatzprodukte informierten Verbraucher getäuscht werden.