Videoaufnahme eines Arbeitnehmers

Videoaufnahme eines Arbeitnehmers

zur werblichen Weiterverwendung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Recht am eigenen Bild versus Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2014 Az: 8 AZR 1010/13

Das Bundesarbeitsgericht hat in dem entschiedenen Fall die Grundsätze über das Recht am eigenen Bild nach den §§ 22 ff. KUG und dem § 4a BDSG näher betrachtet. Es hat die Voraussetzungen eines Widerrufs einer zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses erteilten Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildern näher definiert und somit mehr Rechtssicherheit geschaffen.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: ein Mitarbeiter hatte im Rahmen seines Arbeitsvertrages einen Zusatz unterzeichnet, die als Betriebsvereinbarung kenntlich gemacht wurde. Inhalt der Vereinbarung war, dass Filmaufnahmen von seiner Person zur freien Nutzung im „Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten verwendet und ausgestrahlt werden dürfen“. Dabei war die Einwilligung zeitlich unbefristet, jedenfalls aber nicht befristet auf das Ende des Arbeitsverhältnisses erteilt worden.

Einen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärter Widerruf erklärte das Bundesarbeitsgericht als unwirksam.

Dies gilt nach der Begründung des Urteils jedenfalls dann, wenn die Bilddateien reinen Illustrationszwecken dienen und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportieren. Auch einen beantragten Schmerzensgeldanspruch ließ das Bundesarbeitsgericht bereits an einer fehlenden schuldhaften und rechtswidrigen Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers scheitern.

 

Das Bundesarbeitsgericht ist dabei der gefestigten Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept vorgegangen. Danach sind Persönlichkeitsrechte tangiert, wenn die abgebildete Person erkennbar und individualisierbar ist.

Unter einer Einwilligung im Sinne des § 22 KUG ist die vorherige Zustimmung zu verstehen. Nach der KUG kann die Einwilligung grundsätzlich formlos oder auch konkludent geschehen.

Dies steht in einem erkennbaren Wertungswiderspruch zu den Einwilligungserfordernissen des § 4a BDSG, der Schriftform verlangt. Im Wege einer verfassungskonformen Auslegung kommt das BAG mit dem Bundesverfassungsgericht zu einer Abwägung der betroffenen Belange, und zwar dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebergebers und dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung. Diese Abwägung führt im Ergebnis dazu, dass auch im Arbeitsverhältnis die Einwilligung nach § 22 KUG des Arbeitnehmers der Schriftform bedarf. Das BAG hält an diesem Erfordernis fest, damit deutlich wird, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt. Mit Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und der Eingliederung in einem Betrieb begeben sich die Arbeitnehmer nicht ihrer Grund- und Persönlichkeitsrechte. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eingeräumt.

Wenn und soweit das Bild oder der Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers bezugnehmenden Inhalt transportiert, erlischt das Einverständnis des Arbeitnehmers nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wenn eine zeitlich nicht beschränkt erteilte Einwilligung vorliegt, bedeutet das jedoch nicht, dass sie unwiderruflich erteilt worden wäre. Dennoch kann die Einwilligung nicht generell und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Seite ist eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. Für den Arbeitnehmer ist anzuführen, dass in seiner Person bzw. mit seiner Abbildung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht weiter für ein Unternehmen geworden werden soll. Wenn aber im Rahmen einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens die Person und Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht hervorgehoben, sein Name nicht genannt und die Identität seiner Person herausgestellt wird und zudem bei dem Betrachter nicht zwingend der Eindruck entsteht, es handele sich um die aktuelle Belegschaft, nimmt das BAG nicht zwingend eine persönlichkeitsrelevante Verwertung der Abbildung an.

Als Fazit bleibt damit festzuhalten: Im Arbeitsverhältnis ist die Einwilligung nach § 22 KUG schriftlich zu erteilen. Wird sie ohne Einschränkungen erteilt, so gilt sie zunächst als unbefristet erteilt. Ist auf die Person des Mitarbeiters individualisierend und hervorgehoben Bezug genommen, so kann auch die erteilte Einwilligung widerrufen werden. Alternativ kann die Einwilligung von vornherein befristet für die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses erteilt werden. Ein Schmerzensgeldanspruch wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung wird in der Regel ausscheiden, da dieser eine schwere, rechtswidrig und schuldhaft begangene Rechtsverletzung voraussetzt.