Urheberrecht – Metall auf Metall  – Kraftwerk

In der Sache geht der Streit um die Zulässigkeit von Sampling, im rechtliche Sinn um die Zulässigkeit der Verwendung eines Ausschnitts von bis zu zwei Sekunden Länge, vom Gericht als „kleinste Tonfetzen“ bezeichnet.

Der Bundesgerichtshof hatte schon mehrfach die Frage beurteilen müssen, und die Entnahme auch kleinster Tonpartikel für unzulässig erachtet.

Daraufhin wurde eine Verfassungsbeschwerde erhoben mit der Begründung, die Unzulässigkeit von Sampling, sei sie auch nur auf kleinste Tonfetzten reduziert, beeinträchtige die Kunstfreiheit des Musikproduzenten. Pop Musik bestehe aus Sampeln, wobei der Kläger in diesem Fall bereit war, eine Nutzungsgebühr zu bezahlen.

Problematisch war aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts das Verbotsrecht.

Denn in der Sache stand das Kraftwerk frei, eine Lizenz für einen Ausschnitt mit der Länge von einen bis zwei Sekunden aus ihrem Titel „Metall auf Metall“ zu vergeben – oder eben nicht.

Kraftwerk hat den Streit seit 1997 geführt.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war allerdings die Angelegenheit nicht zu Ende. Vielmehr muss nun das höchste Zivilgericht entscheiden, wie in diesem Fall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Anspruch auf Kunstfreiheit des Musikproduzenten gegen die Eigentumsgarantie des Urheber-s bzw. des Leistungsschutz berechtigtem Kraftwerk in angemessenen Ausgleich zu bringen ist.

Der BGH hat sich nun entschieden, das Verfahren durch erst nach Klärung von vorab Fragen durch den EuGH zur Entscheidung zu bringen.

Vor dem Europäischen Gerichtshof soll die Fragen beantwortet werden, ob das Entnehmen und Übertragen kleinster Tonfetzen als Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Tonträgers gem. Artikel 2 Lit. c) der Info Soc Richtlinie zu werden ist. Sollte dies der EuGH bejahen, wäre weiter zu klären, ob sich der Musikproduzent bei der Verwendung fremder Tonfetzten auf die nationale Regelung des § 24 Abs. 2 UrhG, das Recht zur freien Benutzung berufen darf.

Als weitere Frage könnte relevant werden, ob die Zitierfreiheit anwendbar ist, obgleich nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk genutzt wird. Das spannende Verfahren, wenn es auch bereits seit 1997 geführt wird, regelt doch höchst aktuelle Fragen für die Künstler, Produzenten und alle kreativ Schaffenden, die sich stets bei der Verwendung fremder Werke zu fragen haben, ob sie damit an der Grenze des Zulässigen agieren und wie weit die Kunstfreiheit bei der Schaffung neuer Werke geht.

Zu Recht hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil herausgearbeitet, dass insbesondere bei Musikproduktionen häufig der Rechtsanwalt mit im Tonstudio sitze, die Rechterklärung aufwändig und teuer werde könne.

So bleibt zu hoffen und abzuwarten, dass in dieser Frage eine klare Lösung gefunden wird, die für alle Beteiligten einen interessengerechten Ausgleich schafft.