Urheberrecht – Aufsichtspflicht von Eltern

Die Aufsichtspflicht von Eltern betreffend die Internetnutzung minderjähriger Kinder, Tauschbörsen

 

Der BGH hat seine Rechtsprechung zum Gesichtspunkt einer Schadensersatzpflicht von Eltern für die Verletzung der Aufsichtspflicht für die durch deren Kinder herbeigeführte Urheberrechtsverletzung weiter fortgeführt.

 

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder zu beaufsichtigen, um zu verhindern, dass sie durch Teilnahme an Tauschbörsen fremde Urheberrechte verletzen.

 

Die Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an solchen Internettauschbörsen belehren und ihr/ihm eine Teilnahme daran verbieten. Es genügt allerdings nicht, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben.

 

Bereits seit der Entscheidung des BGH Morpheus besteht eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet, sei es teilweise, zu versperren. Voraussetzung ist allerdings, dass sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.