Erste Absage an ein Training von KI mit urheberrechtlich geschützten Werken

Landgericht München I 42 O 14139/24 GEMA ./. OpenAI

 

Erste Absage an ein Training von KI mit urheberrechtlich geschützten Werken

Mit großer Spannung ist der Prozess um die Klage auf Unterlassung der GEMA gegen OpenAI verfolgt worden. Denn bei der Nutzung um öffentlich zugängliche, urheberrechtlich geschützte Werke wie im Fall der GEMA Songtexte war aufgefallen, dass ChatGPT 4 auf einfache Prompts vollständige oder nahezu vollständige Songtexte bekannter Hits wiedergab.

 

Die GEMA als Wahrnehmungsgesellschaft urheberrechtlich geschützter Kompositionen und auch dazu gehörende Songtexte machte daher durch das Training des KI Korpus von ChatGPT durch OpenAI eine unerlaubte und lizenzpflichtige Vervielfältigung geltend. Denn die GEMA vergibt auf Anfrage Lizenzen auch für diese Vervielfältigung.

 

Von großem Interesse war daher die Frage, ob das LG München I die vermeintlich dafür geschaffene Schranke des § 44 b UrhG Text- und Datamining, hier für einschlägig und anwendbar erklären würde, sodass das Training durch OpenAI des von ihr entwickelten, KI-gestützten ChatGPT auch ohne eine lizenzpflichtige Erlaubnis durch die GEMA zulässig gewesen wäre.

 

Das LG hat der Klage durch die GEMA stattgegeben, und OpenAI zur Unterlassung, Auskunft und zum Schadensersatz verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sowohl durch das Memorisieren als auch durch die Wiedergabe der Songtexte Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vorlägen. Dabei seien nicht nur die in dem Trainingsdatensatz enthaltenen Informationen, sondern auch die vollständigen Trainingsdaten übernommen worden.

 

Grundsätzlich sei die Schrankenbestimmung in § 44 b UrhG Text- und Datamining einschlägig. Unterdessen sei die Schranke des Text- und Datamining dahingehend auszulegen, dass lediglich bloße Informationen, die in den Daten enthalten seien, entnommen werden dürften, ohne dass Verwertungsinteressen der betroffenen Urheber berührt werden. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch eingetreten, da in das Verwertungsrecht des Urhebers eingegriffen werde. Daher kommt auch eine entsprechende Anwendung der Schranke Tex- und Datamining nicht in Betracht. Die Schranke für das Data Mining sieht keine Vergütung für die Verwertung vor, somit werde der Rechtsinhaber schutzlos gestellt.

 

Auch die Schranke nach § 57 UrhG kommt nicht in Betracht, da es vorliegend an einem Hauptwerk fehle. Der Urheber hat es nach § 57 UrhG hinzunehmen, dass sein Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben wird, wenn es neben dem eigentlichen Gegenstand der Wiedergabe als unwesentliches Beiwerk anzusehen ist.

 

Anzumerken ist noch, dass die aktuelle Version von ChatGPT 5 auch auf nachhaltige Prompts geschützte Liedtexte aus urheberrechtlichen Gründen nicht wiedergibt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, sodass weiter abzuwarten bleibt, wie die Gerichte die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material zu Trainingszwecken beurteilen werden.